Beispiel: Gefährdung des Straßenverkehrs

Jemand verursacht mit 0,4 Promille Blutalkoholkonzentration einen Auffahrunfall. Dies stellt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB dar und wird grundsätzlich härter bestraft als beispielsweise die einfache Alkoholfahrt mit 2,1 Promille. Ohne Auffahrunfall wäre jedoch nicht einmal ein Bußgeld zu verhängen gewesen.

Jemand schätzt einen sich einem Fußgängerüberweg nähernden Fußgänger falsch ein und muss eine Gefahrenbremsung durchführen. Die Beteiligten kommen mit einem Schrecken davon, es kommt nicht zu einem Zusammenstoß. Die unmittelbar dahinter fahrenden Polizeibeamten stoppen den Fahrer und machen diesem den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Er sei an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren und es kam zu einer Gefährdung anderer.