Führerscheinrecht
Viele Menschen sind darauf angewiesen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzen zu können. So kann die Entziehung der Fahrerlaubnis für einen Berufskraftfahrer existentielle Folgen haben. Gleiches trifft auf Personen zu, die aufgrund der Lage ihres Wohnortes keine andere Möglichkeit haben zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen. Die Härte und Milde der unterschiedlichen Gesetzte ist von Fall zu Fall anderes ausgeprägt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis muss nicht in jedem Falle kommentarlos hingenommen werden. Auch ein verhängtes Fahrverbot kann als unangemessen harte Bestrafung für ein Fehlverhalten anzusehen sein. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Vorwurfes unterliegt die Entziehung der Fahrerlaubnis/das Fahrverbot den Regeln der Verhältnismäßigkeit. Auf dieser Basis ergeben sich in vielen Fällen gute Verteidigungsmöglichkeiten gegen Maßnahmen der Gerichte, Fahrerlaubnisbehörden oder Bußgeldstellen.
Grundsätzlich muss zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis unterschieden werden. Die Fahrerlaubnis ist die behördlich erteilte Genehmigung ein Kraftfahrzeug in öffentlichen Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Der Führerschein dokumentiert diese Erlaubnis lediglich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt somit einen Verwaltungsakt dar, der eine zunächst erteilte Begünstigung zurück nimmt. Der Führerschein ist lediglich ein Dokument, welches beweist, dass der Inhaber berechtigt ist Fahrzeuge im Straßenverkehr zu bewegen. Ein Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis als solches unangetastet. Es handelt sich lediglich um eine verhängte Buße des Staates gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis.
Fahrverbot
Fahrverbote werden von Ordnungsbehörden (Bußgeldstellen) ausgesprochen. Fahrverbote bewegen sich meist im Bereich von ein bis drei Monaten. Die Dauer des Fahrverbotes ist an die Schwere des Tatvorwurfes gebunden. Eine innerörtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h hat beispielsweise ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Wird die Geschwindigkeit innerhalb von Ortschaften jedoch um 61 km/h überschritten, so werden drei Monate Fahrverbot verhängt. Im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ist für die einzelnen Delikte festgelegt, ob und in welcher Höhe ein Fahrverbot verhängt werden sollte. Der Bußgeldkatalog ist jedoch kein Gesetz und damit auch nicht verbindlich. Er ist lediglich als Orientierungshilfe für die entscheidenden Bußgeldstellen gedacht.
Neben den im Bußgeldkatalog festgeschrieben Fahrverboten obliegt es der Bußgeldstelle teilweise auch nach freiem Ermessen Fahrverbote zu verhängen. Anhaltspunkt hierfür ist immer die sogenannte „beharrliche Verletzung von Pflichten“. Jemand der zum Beispiel sehr oft knapp über 20 km/h zu schnell fährt, kann mit einem Fahrverbot belegt werden.
Die Annahme, wonach man sich von einem Fahrverbot freikaufen könne ist falsch. Es gibt keinen Automatismus, wonach von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen ist. Vielmehr müssen in solchen Fällen qualifizierte Einwände gegen die Verhängung des Fahrverbotes vorgetragen werden.
Fahrerlaubnisentziehung
Die Fahrerlaubnis kann wegen der Begehung einer Straftat oder wegen Überschreitung der 8-Punkte Grenze entzogen werden. Allgemein bekannt ist, dass die Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrten entzogen wird. Die Maßnahmen der staatlichen Behörden gliedern sich wie folgt: Vor Ort wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden. Gegen diese Sicherstellung des Führerscheins kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch hat das Amtsgericht zu entscheiden. In seiner Entscheidung bestätigt es entweder die Beschlagnahme oder verwirft sie. Wird die Beschlagnahme bestätigt, so wird gleichzeitig die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Über die Tat wird alsdann in einem Strafbefehl oder Urteil entschieden. In einer üblicherweise verhängten Geldstrafe wird in einem Strafurteil dann zum einen die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und zum anderen eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist somit nicht wiedererteilen. Ein bis zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann der Bürger bei der Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung dann beantragen. Handelte es sich um ein vorausgehendes Alkoholdelikt mit mehr als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration, so muss vor Wiedererteilung noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht werden. Wird die Fahreignung in einem solchen Gutachten positiv beschieden, so wird nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wiedererteilt. Sind seit der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei vor Ort schon mehr als zwei Jahre vergangen, so wird die Fahrerlaubnis nur nach erneuter theoretischer und praktischer Fahrprüfung wiedererteilt.