Verkehrsstrafrecht
Die allermeisten Verstöße im Straßenverkehr werden durch Bußgelder sanktioniert. Nur bei den schwersten Verfehlungen greift das Strafrecht ein. Eine Verurteilung wegen solcher Taten kann somit auch zuvor unbescholtene Bürger zu „Vorbestraften“ im Sinne des Strafrechtes machen. Hierbei reichen oft schon Geschehensabläufe aus, die der normale Bürger zuvor niemals mit einem Strafverfahren in Verbindung gebracht hätte.
Die im Straßenverkehr am häufigsten begangenen Straftaten
Fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB
Trunkenheitsfahrt § 316 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Nötigung § 240 StGB
Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer § 185 StGB
Fahrlässige Tötung § 222 StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
Rechtsanwaltliche Hilfe
In Strafsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes unumgänglich. Wichtig ist dabei, dass gegenüber der Polizei zuvor möglichst geschwiegen wird. Widerstehen Sie dem Drang der Polizei Ihr Herz auszuschütten. Äußerungen gegenüber der Polizei sind einer effektiven und erfolgreichen Verteidigung meist nicht zuträglich.
Es gibt bezogen auf die einzelnen Straftatbestände eine Vielzahl von Möglichkeiten der Verteidigung. Über das Bestreiten der Tat an sich, bis hin zur Umgehung von Fahrerlaubnisentziehungen reicht das Spektrum der Optionen. Entscheidend ist der Inhalt der amtlichen Ermittlungsakte. Nur nach dessen Kenntnis kann beurteilt werden welche Beweise gegen und für Sie sprechen und welches Verhalten gegenüber den Vorwürfen praktiziert werden soll.
Kosten
Die Kosten in Verkehrsstrafverfahren werden (abweichend von sonstigen Strafverfahren)
von den Rechtsschutzversicherungen voll getragen. Die Deckungszusage holen wir für Sie kostenlos ein. Sollten Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann informieren wir Sie ausführlich über die möglichen Kosten.
Beispiel: Fahrlässige Körperverletzung
Jemand fährt einem anderen Verkehrsteilnehmer in nüchternem Zustand auf das Heck des Wagens. Der Fahrer des vorausfahrenden Wagens erleidet eine Zerrung der Halsmuskulatur. Dem Auffahrenden wird der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB gemacht.
Beispiel: Trunkenheitsfahrt
Die Polizei führt eine nächtliche Kontrolle durch. In der Atemluft wird Alkohol festgestellt. Das Pusten ergab umgerechnet 1,4 Promille. Eine Blutprobe wurde zunächst verweigert. Dann wurde der Blutprobe zugestimmt. 1 bis 2 Stunden später wird die Blutprobe entnommen. Es wird ein Wert von 1,24 Promille ermittelt und der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr gemacht. Sichern Sie sich in solchen Fällen alle Optionen und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Dies kann den Vorwurf generell zu Fall bringen oder die Sperrfrist entscheidend verkürzen. Achtung: Ein Strafbefehl ist dasselbe wie eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren. Sie gelten dann als vorbestraft.
Beispiel: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Jemand parkt seine Wagen aus und berührt dabei einen anderen Wagen ohne dies zu bemerken. Einige Zeit später erhält er ein Schreiben der Polizei, in welchem ihm der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB gemacht wird. Tip: Gehen Sie nicht zur Polizei. Gehen Sie sofort zum Anwalt!
Beispiel: Gefährdung des Straßenverkehrs
Jemand verursacht mit 0,4 Promille Blutalkoholkonzentration einen Auffahrunfall. Dies stellt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB dar und wird grundsätzlich härter bestraft als beispielsweise die einfache Alkoholfahrt mit 2,1 Promille. Ohne Auffahrunfall wäre jedoch nicht einmal ein Bußgeld zu verhängen gewesen.
Jemand schätzt einen sich einem Fußgängerüberweg nähernden Fußgänger falsch ein und muss eine Gefahrenbremsung durchführen. Die Beteiligten kommen mit einem Schrecken davon, es kommt nicht zu einem Zusammenstoß. Die unmittelbar dahinter fahrenden Polizeibeamten stoppen den Fahrer und machen diesem den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Er sei an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren und es kam zu einer Gefährdung anderer.